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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Eine in Ungarn wohnhafte Zeugin kann nicht zum persönlichen Erscheinen und auch nicht zur Teilnahme an einer "Videokonferenz" angehalten werden (VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213; VwGH 15.3.2023; Ra 2022/22/0060; VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049). Eine Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg scheiterte daran, dass dafür im Administrativverfahren keine Rechtsgrundlage besteht. Als solche kommt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn, BGBl. Nr. 801/1994, betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, evidentermaßen nicht in Betracht.Eine in Ungarn wohnhafte Zeugin kann nicht zum persönlichen Erscheinen und auch nicht zur Teilnahme an einer "Videokonferenz" angehalten werden (VwGH 10.11.2022, Ra 2021/22/0213; VwGH 15.3.2023; Ra 2022/22/0060; VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049). Eine Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg scheiterte daran, dass dafür im Administrativverfahren keine Rechtsgrundlage besteht. Als solche kommt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn, Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1994,, betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, evidentermaßen nicht in Betracht.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220067.L02Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023