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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 MRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0289).Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, MRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2023/20/0289).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200530.L01Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023