RS Vwgh 2023/11/9 Ra 2023/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42
AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs5
BauRallg
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0049 B 12. August 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Einwendung ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Antragstellers (Bauwerbers) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung braucht nicht begründet werden; eine Einwendung im Rechtssinn liegt bereits vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060119.L03

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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