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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Im Hinblick auf die Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 12.3.2014, VfSg. 19.867/2014, geht das Antragsvorbringen, es sei für den Einschreiter bzw. dessen Rechtsanwältin im Zeitpunkt der Abtretung seiner Beschwerde an den VwGH nach Art. 144 Abs. 3 B-VG unklar gewesen, dass nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH eine (gesonderte) Revision beim VwGH einzubringen gewesen wäre (vgl. zur Revisionsfrist in diesem Fall § 26 Abs. 4 VwGG), ins Leere (vgl. auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH, ausgehend von VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 [= VwSlg. 19.255 A/2015]).Im Hinblick auf die Ausführungen des VfGH im Beschluss vom 12.3.2014, VfSg. 19.867/2014, geht das Antragsvorbringen, es sei für den Einschreiter bzw. dessen Rechtsanwältin im Zeitpunkt der Abtretung seiner Beschwerde an den VwGH nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG unklar gewesen, dass nach Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH eine (gesonderte) Revision beim VwGH einzubringen gewesen wäre vergleiche zur Revisionsfrist in diesem Fall Paragraph 26, Absatz 4, VwGG), ins Leere vergleiche auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des VwGH, ausgehend von VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111 [= VwSlg. 19.255 A/2015]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020110073.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023