RS Vwgh 2023/11/10 Ra 2023/05/0194

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Veröffentlicht am 10.11.2023
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In Anbetracht des klaren Wortlautes des § 4 Abs. 2 VVG iVm § 4 Abs. 1 leg. cit. besteht auch in jenen Fällen, in denen der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen ist, das "gelindeste Mittel" gemäß § 2 Abs. 1 VVG nicht darin, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0239).In Anbetracht des klaren Wortlautes des Paragraph 4, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. besteht auch in jenen Fällen, in denen der Verpflichtete dem im Titelbescheid enthaltenen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist und folglich eine rechtskräftig angeordnete Ersatzvornahme hinsichtlich des durch den Verpflichteten nicht erfüllten Teiles des Auftrages weiterhin durchzuführen ist, das "gelindeste Mittel" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG nicht darin, vom weiteren Vollzug des Vollstreckungsverfahrens gänzlich abzusehen vergleiche VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0239).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050194.L02

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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