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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/16/0046 B 14. Jänner 2020 RS 4Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht (vgl. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nicht schon dann vor, wenn die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen Sachverhalt feststellt, der lediglich mit dem Vorbringen einer Partei im Widerspruch steht vergleiche VwGH 4.12.2019, Ra 2019/16/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170016.L02Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023