Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/07/0098 B 14. Dezember 2017 RS 2Stammrechtssatz
Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).Es tritt jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050100.L02Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023