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E6JNorm
BVergG 2018 §249 Abs2 Z4Rechtssatz
Gemäß § 254 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 hat der Unternehmer zur Glaubhaftmachung, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist, unter anderem nachzuweisen, dass er umfassend durch eine effektive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat. Der EuGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 29, betreffend den Vorwurf einer Kartellbeteiligung ausgeführt, dass der Bieter insbesondere gehalten ist, den Nachweis zu erbringen, dass er die Tatsachen und Umstände bezüglich des Kartells, an dem er beteiligt war, umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit der für entsprechende Sachverhalte zuständigen Ermittlungsbehörde geklärt hat. Diesen Nachweis hat die Bieterin, die im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht hat, es sei noch keine Anklage erhoben worden und es stehe nach wie vor lediglich ein unbewiesener Verdacht der Auftraggeberin im Raum, bereits deshalb nicht erbracht, weil sich der Geschäftsführer der Bieterin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Aussage entschlagen hat und daher nicht mit den Ermittlungsbehörden effektiv an der Klärung aller Tatsachen und Umstände, der der Bieterin vorgeworfenen Verfehlungen mitgewirkt hat.Gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 hat der Unternehmer zur Glaubhaftmachung, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist, unter anderem nachzuweisen, dass er umfassend durch eine effektive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat. Der EuGH hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 29, betreffend den Vorwurf einer Kartellbeteiligung ausgeführt, dass der Bieter insbesondere gehalten ist, den Nachweis zu erbringen, dass er die Tatsachen und Umstände bezüglich des Kartells, an dem er beteiligt war, umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit der für entsprechende Sachverhalte zuständigen Ermittlungsbehörde geklärt hat. Diesen Nachweis hat die Bieterin, die im Beschwerdeverfahren noch vorgebracht hat, es sei noch keine Anklage erhoben worden und es stehe nach wie vor lediglich ein unbewiesener Verdacht der Auftraggeberin im Raum, bereits deshalb nicht erbracht, weil sich der Geschäftsführer der Bieterin im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Aussage entschlagen hat und daher nicht mit den Ermittlungsbehörden effektiv an der Klärung aller Tatsachen und Umstände, der der Bieterin vorgeworfenen Verfehlungen mitgewirkt hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0124 Vossloh Laeis VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J08Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024