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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §249 Abs2 Z4Rechtssatz
Der Ausschlussgrund des § 249 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 setzt nicht nur das - objektivierbare - Vorliegen einer "schweren Verfehlung" voraus, sondern auch den Nachweis deren Begehung auf geeignete Weise durch den Sektorenauftraggeber. Dementsprechend ist das Vorliegen des "betreffenden Ereignisses" und somit der Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 249 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 erst mit dem geeigneten Nachweis der Begehung einer schweren Verfehlung durch den Sektorenauftraggeber anzunehmen.Der Ausschlussgrund des Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 setzt nicht nur das - objektivierbare - Vorliegen einer "schweren Verfehlung" voraus, sondern auch den Nachweis deren Begehung auf geeignete Weise durch den Sektorenauftraggeber. Dementsprechend ist das Vorliegen des "betreffenden Ereignisses" und somit der Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Bezug auf den Ausschlussgrund des Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 erst mit dem geeigneten Nachweis der Begehung einer schweren Verfehlung durch den Sektorenauftraggeber anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J09Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024