RS Vwgh 2023/11/14 Ro 2020/04/0019

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Veröffentlicht am 14.11.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund des § 249 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 setzt nicht nur das - objektivierbare - Vorliegen einer "schweren Verfehlung" voraus, sondern auch den Nachweis deren Begehung auf geeignete Weise durch den Sektorenauftraggeber. Dementsprechend ist das Vorliegen des "betreffenden Ereignisses" und somit der Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Bezug auf den Ausschlussgrund des § 249 Abs. 2 Z 4 BVergG 2018 erst mit dem geeigneten Nachweis der Begehung einer schweren Verfehlung durch den Sektorenauftraggeber anzunehmen.Der Ausschlussgrund des Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 setzt nicht nur das - objektivierbare - Vorliegen einer "schweren Verfehlung" voraus, sondern auch den Nachweis deren Begehung auf geeignete Weise durch den Sektorenauftraggeber. Dementsprechend ist das Vorliegen des "betreffenden Ereignisses" und somit der Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Bezug auf den Ausschlussgrund des Paragraph 249, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 erst mit dem geeigneten Nachweis der Begehung einer schweren Verfehlung durch den Sektorenauftraggeber anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J09

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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