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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §249 Abs2Rechtssatz
Der Begriff des "betreffenden Ereignisses" in Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU sowie in der Bestimmung des § 254 Abs. 5 Z 2 BVergG 2018 ist als Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Verbindung mit dem Vorliegen des jeweils herangezogenen Ausschlussgrundes iSd Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des § 249 Abs. 2 BVergG 2018 zu betrachten. Das "betreffende Ereignis" und somit der Beginn des Ausschlusszeitraums kann erst mit dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Auftraggeber den jeweils in Betracht kommenden Ausschlussgrund geltend machen kann. Je nach dem Tatbestand des § 249 Abs. 2 BVergG 2018 ist der Beginn des Ausschlusszeitraums differenziert zu betrachten (vgl. die Erläuterungen in RV 69 BlgNR 26. GP 110).Der Begriff des "betreffenden Ereignisses" in Artikel 57, Absatz 7, der Richtlinie 2014/24/EU sowie in der Bestimmung des Paragraph 254, Absatz 5, Ziffer 2, BVergG 2018 ist als Beginn des dreijährigen Ausschlusszeitraums in Verbindung mit dem Vorliegen des jeweils herangezogenen Ausschlussgrundes iSd Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Paragraph 249, Absatz 2, BVergG 2018 zu betrachten. Das "betreffende Ereignis" und somit der Beginn des Ausschlusszeitraums kann erst mit dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem der Auftraggeber den jeweils in Betracht kommenden Ausschlussgrund geltend machen kann. Je nach dem Tatbestand des Paragraph 249, Absatz 2, BVergG 2018 ist der Beginn des Ausschlusszeitraums differenziert zu betrachten vergleiche die Erläuterungen in Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 110).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J02Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024