Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
BVergG 2018 §254 Abs5 Z2Rechtssatz
Im Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 37 bis 41, legte der EuGH dar, dass "aus Gründen der Kohärenz mit den Berechnungsmodalitäten für die Frist bei zwingenden Ausschlussgründen, aber auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit" der Ausschlusszeitraum von drei Jahren in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU nicht ab der Kartellbeteiligung, sondern ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde einen Verstoß durch das Verhalten festgestellt hat, zu berechnen ist, zumal "das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen erst nach dem Erlass einer solchen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich entsprechend einordnet, als erwiesen erachtet werden kann". Der EuGH stellt somit in seiner Auslegung des Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU und des Begriffs "betreffendes Ereignis" nicht auf das wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten im eigentlichen Sinn, sondern auf die rechtliche Feststellung seiner Existenz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ab, wodurch das Vorliegen des entsprechenden Ausschlussgrundes (nach Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU) als erwiesen erachtet werden kann.Im Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 37 bis 41, legte der EuGH dar, dass "aus Gründen der Kohärenz mit den Berechnungsmodalitäten für die Frist bei zwingenden Ausschlussgründen, aber auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit" der Ausschlusszeitraum von drei Jahren in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Artikel 57, Absatz 7, der Richtlinie 2014/24/EU nicht ab der Kartellbeteiligung, sondern ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde einen Verstoß durch das Verhalten festgestellt hat, zu berechnen ist, zumal "das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen erst nach dem Erlass einer solchen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich entsprechend einordnet, als erwiesen erachtet werden kann". Der EuGH stellt somit in seiner Auslegung des Artikel 57, Absatz 7, der Richtlinie 2014/24/EU und des Begriffs "betreffendes Ereignis" nicht auf das wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten im eigentlichen Sinn, sondern auf die rechtliche Feststellung seiner Existenz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ab, wodurch das Vorliegen des entsprechenden Ausschlussgrundes (nach Artikel 57, Absatz 4, Litera d, der Richtlinie 2014/24/EU) als erwiesen erachtet werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0124 Vossloh Laeis VORABSchlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J03Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024