RS Vwgh 2023/11/14 Ro 2020/04/0019

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Veröffentlicht am 14.11.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §254 Abs5 Z2
EURallg
VwRallg
32014L0024 Vergabe-RL Art57 Abs4 litd
32014L0024 Vergabe-RL Art57 Abs7
62017CJ0124 Vossloh Laeis VORAB

Rechtssatz

Im Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 37 bis 41, legte der EuGH dar, dass "aus Gründen der Kohärenz mit den Berechnungsmodalitäten für die Frist bei zwingenden Ausschlussgründen, aber auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit" der Ausschlusszeitraum von drei Jahren in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU nicht ab der Kartellbeteiligung, sondern ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde einen Verstoß durch das Verhalten festgestellt hat, zu berechnen ist, zumal "das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen erst nach dem Erlass einer solchen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich entsprechend einordnet, als erwiesen erachtet werden kann". Der EuGH stellt somit in seiner Auslegung des Art. 57 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24/EU und des Begriffs "betreffendes Ereignis" nicht auf das wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten im eigentlichen Sinn, sondern auf die rechtliche Feststellung seiner Existenz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ab, wodurch das Vorliegen des entsprechenden Ausschlussgrundes (nach Art. 57 Abs. 4 lit. d der Richtlinie 2014/24/EU) als erwiesen erachtet werden kann.Im Urteil vom 24. Oktober 2018, C-124/17, Vossloh Laeis, Rn. 37 bis 41, legte der EuGH dar, dass "aus Gründen der Kohärenz mit den Berechnungsmodalitäten für die Frist bei zwingenden Ausschlussgründen, aber auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit" der Ausschlusszeitraum von drei Jahren in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen eines Wirtschaftsteilnehmers gemäß Artikel 57, Absatz 7, der Richtlinie 2014/24/EU nicht ab der Kartellbeteiligung, sondern ab dem Datum, an dem die zuständige Behörde einen Verstoß durch das Verhalten festgestellt hat, zu berechnen ist, zumal "das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen erst nach dem Erlass einer solchen Entscheidung, die den Sachverhalt rechtlich entsprechend einordnet, als erwiesen erachtet werden kann". Der EuGH stellt somit in seiner Auslegung des Artikel 57, Absatz 7, der Richtlinie 2014/24/EU und des Begriffs "betreffendes Ereignis" nicht auf das wettbewerbsrechtlich relevante Verhalten im eigentlichen Sinn, sondern auf die rechtliche Feststellung seiner Existenz durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde ab, wodurch das Vorliegen des entsprechenden Ausschlussgrundes (nach Artikel 57, Absatz 4, Litera d, der Richtlinie 2014/24/EU) als erwiesen erachtet werden kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0124 Vossloh Laeis VORAB

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040019.J03

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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