RS Vwgh 2023/11/14 Ro 2020/04/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §38a
AVG §73
DSG §24 Abs10
DSG §24 Abs10 Z1
DSG §24 Abs10 Z2
VwRallg
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2023/04/0043 B 30.11.2023
Ro 2023/04/0051 B 01.04.2025

Rechtssatz

§ 24 Abs. 10 DSG verweist zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden - so § 24 Abs. 10 weiter - einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach den genannten Bestimmungen der DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (vgl. RV 1664 BlgNR 25. GP 9 f). Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln (vgl. zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus.Paragraph 24, Absatz 10, DSG verweist zunächst auf Paragraph 73, AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden - so Paragraph 24, Absatz 10, weiter - einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach den genannten Bestimmungen der DSGVO (Ziffer 2,). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden vergleiche Regierungsvorlage 1664 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9 f). Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln vergleiche zu diesem Grundsatz VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015). Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040009.J02

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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