RS Vwgh 2023/11/15 Ra 2023/18/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2023
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
62012CJ0199 VORAB

Rechtssatz

Nach der Auffassung des EuGH ist es unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Status-RL dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vgl zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052).Nach der Auffassung des EuGH ist es unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, der Status-RL dadurch vermieden werden könnte, dass der Betroffene beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person; es kann von einem Asylwerber nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH 7.11.2013, Minister voor Immigratie en Asiel/X, Y, Z, C-199/12 bis C-201/12, Rn. 70 ff; vergleiche zuletzt auch VwGH 12.9.2023, Ra 2023/18/0052).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0199 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180031.L01

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten