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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Mit der behaupteten Verletzung gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht "auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen" wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht.Mit der behaupteten Verletzung gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht "auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen" wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070158.L01Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023