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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/06/0015 B 3. Februar 2023 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.Der rechtskundige Vertreter einer Partei darf die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde legen, sondern hat sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern vergleiche VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0015). Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080157.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024