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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
Die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 35 Abs. 6 TierschutzG 2005 soll nach den parlamentarischen Materialien der Behörde die Möglichkeit geben, den Tierhalter auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss (RV 446 BlgNR 22. GP 28). Der auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangene Anpassungsauftrag ist daher unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens oder einer (verwaltungs-) strafrechtlichen Verurteilung. Es kommt somit nicht darauf an, ob den Tierhalter auch ein Verschulden an den festgestellten Mängeln bei der Tierhaltung trifft.Die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz 6, TierschutzG 2005 soll nach den parlamentarischen Materialien der Behörde die Möglichkeit geben, den Tierhalter auch ohne Einleitung eines Strafverfahrens zur Herstellung einer rechtskonformen Tierhaltung zu verhalten. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Situation der betroffenen Tiere rasch verbessert werden kann, ohne dass der Ausgang eines zeitaufwendigen Strafverfahrens abgewartet werden muss Regierungsvorlage 446 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 28). Der auf dieser gesetzlichen Grundlage ergangene Anpassungsauftrag ist daher unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens oder einer (verwaltungs-) strafrechtlichen Verurteilung. Es kommt somit nicht darauf an, ob den Tierhalter auch ein Verschulden an den festgestellten Mängeln bei der Tierhaltung trifft.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020169.L04Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023