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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16Rechtssatz
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, können nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; 23.4.1985, 84/14/0119).Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht, können nur dann steuerlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließliche betriebliche (berufliche) Nutzung entfällt, sich einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen, trennen lässt vergleiche VwGH 24.2.2000, 96/15/0071; 23.4.1985, 84/14/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150047.L02Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024