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L94007 Sonstiges Gesundheitsrecht TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass es sich bei Kuranstalten um Einrichtungen handelt, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten dienen, ergibt sich bereits aus der - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache vom gleichen Begriffsinhalt (VwGH 2.10.2019, Ro 2018/12/0013) auch hier maßgeblichen - Legaldefinition des § 42a KAG 1957, auf die etwa auch § 3 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020, verwies. Davon ausgehend sind Kuranstalten von der Anordnung in § 1 der Verordnung der BH Kufstein, die auf die "urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern" abstellte, wonach "[a]lle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze" zu schließen waren, schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst. Zudem sind solche Schließungsverordnungen in Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und der Erwerbsfreiheit (Art. 1 1. ZPEMRK sowie Art. 5 und 6 StGG) nicht ausdehnend auszulegen (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).Dass es sich bei Kuranstalten um Einrichtungen handelt, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten dienen, ergibt sich bereits aus der - im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache vom gleichen Begriffsinhalt (VwGH 2.10.2019, Ro 2018/12/0013) auch hier maßgeblichen - Legaldefinition des Paragraph 42 a, KAG 1957, auf die etwa auch Paragraph 3, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020,, verwies. Davon ausgehend sind Kuranstalten von der Anordnung in Paragraph eins, der Verordnung der BH Kufstein, die auf die "urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern" abstellte, wonach "[a]lle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Kufstein, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze" zu schließen waren, schon dem eindeutigen Wortlaut nach nicht erfasst. Zudem sind solche Schließungsverordnungen in Anbetracht des mit einer solchen Betriebsschließung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Schutz des Eigentums und der Erwerbsfreiheit (Artikel eins, 1. ZPEMRK sowie Artikel 5 und 6 StGG) nicht ausdehnend auszulegen (VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297; VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090162.L01Im RIS seit
18.12.2023Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023