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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Rechtssatz
Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des vom VwG festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Anführung jenes Sachverhaltes, den das VwG als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt (vgl. VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne ihrer Eignung, dem VwGH die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, ist die zusammenhängende Darstellung des vom VwG festgestellten Sachverhaltes. Mit dieser ist nicht etwa die Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder des Inhaltes von Aussagen, Urkunden oder gegebenenfalls Sachverständigengutachten gemeint. Gemeint ist mit der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als dem zentralen Begründungselement einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Anführung jenes Sachverhaltes, den das VwG als Ergebnis seiner Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt vergleiche VwGH 28.5.1997, 94/13/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150079.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024