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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §26 Z4Beachte
Rechtssatz
Der zweite Dienstreisetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer "über Auftrag des Arbeitgebers" so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (vgl. VwGH 19.2.1992, 91/14/0212). Dies ist freilich nicht gegeben, wenn jemand von sich aus von Vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) annimmt.Der zweite Dienstreisetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer "über Auftrag des Arbeitgebers" so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann vergleiche VwGH 19.2.1992, 91/14/0212). Dies ist freilich nicht gegeben, wenn jemand von sich aus von Vornherein eine Arbeit außerhalb der üblichen Entfernung von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) annimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150078.L05Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024