Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z16bBeachte
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 45 Abs. 2 AEUV sind nicht nur Diskriminierungen, die unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer - oder der Anknüpfung an grenzüberschreitende Sachverhalte - erfolgen, verboten, sondern auch solche, die mittelbar aufgrund dieses Kriteriums erfolgen, d. h. alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. EuGH 10.10.2019, Krah, C-703/17, Rn. 23). Eine solche mittelbare Diskriminierung kann dann vorliegen, wenn die große Mehrheit der grenzüberschreitenden Fälle von einer ungünstigen Regelung betroffen ist, während die große Mehrheit der Inlandsfälle nicht unter diese Begrenzung fällt (vgl. etwa EuGH 18.6.2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, Rn. 51). Dass dies bei einer - wenn auch nur im Verweiswege vorgenommenen - Einschränkung steuerfreier Tagesgelder auf das Vorliegen eines inländischen Familienwohnsitzes der Fall wäre, ist offenkundig, weshalb das BFG zu Recht von einer unzulässigen Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgegangen ist und - in deren Anwendungsbereich - für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die im EU-Ausland gelegenen Familienwohnsitze der Forstarbeiter einem inländischen Familienwohnsitz iSd § 5 Abs. 5 des Kollektivvertrages für gewerbliche Forstunternehmen gleichgestellt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 45, Absatz 2, AEUV sind nicht nur Diskriminierungen, die unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer - oder der Anknüpfung an grenzüberschreitende Sachverhalte - erfolgen, verboten, sondern auch solche, die mittelbar aufgrund dieses Kriteriums erfolgen, d. h. alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen vergleiche EuGH 10.10.2019, Krah, C-703/17, Rn. 23). Eine solche mittelbare Diskriminierung kann dann vorliegen, wenn die große Mehrheit der grenzüberschreitenden Fälle von einer ungünstigen Regelung betroffen ist, während die große Mehrheit der Inlandsfälle nicht unter diese Begrenzung fällt vergleiche etwa EuGH 18.6.2019, Österreich/Deutschland, C-591/17, Rn. 51). Dass dies bei einer - wenn auch nur im Verweiswege vorgenommenen - Einschränkung steuerfreier Tagesgelder auf das Vorliegen eines inländischen Familienwohnsitzes der Fall wäre, ist offenkundig, weshalb das BFG zu Recht von einer unzulässigen Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgegangen ist und - in deren Anwendungsbereich - für die Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 b, EStG 1988 die im EU-Ausland gelegenen Familienwohnsitze der Forstarbeiter einem inländischen Familienwohnsitz iSd Paragraph 5, Absatz 5, des Kollektivvertrages für gewerbliche Forstunternehmen gleichgestellt hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0703 Krah VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150078.L02Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024