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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EheG §61 Abs3Rechtssatz
Wenn das VwG die Heranziehung einer außgerichtlichen Vereinbarung für die Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts mit dem Argument ablehnt, gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. e sublit. aa RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt u.a. auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte, weswegen eine nach Auflösung der Ehe geschlossene außergerichtliche Vereinbarung außer Betracht zu bleiben habe, übersieht es, dass die genannte Bestimmung der RAO lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versorgungsleistung (dem Grunde nach) regelt, nicht aber die Höhe dieses Anspruches. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach ist im Revisionsfall aber unstrittig. Es war daher im Revisionsfall bei Ermittlung des geschuldeten Unterhalts auch die außergerichtliche Vereinbarung zu Grunde zu legen. Nach dieser gelangte nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des gemeinsamen Sohnes "der gebührende 40 % Unterhalt zur Anwendung". Damit wurde, ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils, erkennbar auf die Regelung des gesetzlichen Unterhalts Bezug genommen, nach welchem im Fall des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG Unterhalt wie bei aufrechter Ehe gebührt (§ 69 Abs. 2 EheG). Der in der außergerichtlichen Vereinbarung genannte "40 % Unterhalt" entspricht - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung (vgl. die Nachweise in VwGH Ra 2023/03/0052, Rn. 39).Wenn das VwG die Heranziehung einer außgerichtlichen Vereinbarung für die Berechnung der Höhe des geschuldeten Unterhalts mit dem Argument ablehnt, gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, Sub-Litera, a, a, RAO sei Voraussetzung für die Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass der verstorbene Rechtsanwalt u.a. auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte, weswegen eine nach Auflösung der Ehe geschlossene außergerichtliche Vereinbarung außer Betracht zu bleiben habe, übersieht es, dass die genannte Bestimmung der RAO lediglich die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Versorgungsleistung (dem Grunde nach) regelt, nicht aber die Höhe dieses Anspruches. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach ist im Revisionsfall aber unstrittig. Es war daher im Revisionsfall bei Ermittlung des geschuldeten Unterhalts auch die außergerichtliche Vereinbarung zu Grunde zu legen. Nach dieser gelangte nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des gemeinsamen Sohnes "der gebührende 40 % Unterhalt zur Anwendung". Damit wurde, ausgehend von den getroffenen Feststellungen zum Inhalt des Scheidungsurteils, erkennbar auf die Regelung des gesetzlichen Unterhalts Bezug genommen, nach welchem im Fall des Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG Unterhalt wie bei aufrechter Ehe gebührt (Paragraph 69, Absatz 2, EheG). Der in der außergerichtlichen Vereinbarung genannte "40 % Unterhalt" entspricht - als Orientierungshilfe - den Regeln der gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung vergleiche die Nachweise in VwGH Ra 2023/03/0052, Rn. 39).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030224.L04Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023