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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §207f Abs2 Z1 idF 2017/I/113Rechtssatz
Gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der maßgebenden Fassung vor dessen Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 (vgl. die Übergangsbestimmung § 248d Abs. 4 BDG 1979 zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017) sind - wenn mehrere Bewerber die in Abs. 1 leg. cit. angeführten Erfordernisse erfüllen - für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion zunächst jene heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen. Bei gleicher Eignung nach Z 1 leg. cit. sind sodann jene heranzuziehen, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben (§ 207f Abs. 2 Z 2 leg. cit. in der genannten Fassung). Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern (hier um die Stelle einer Abteilungsvorständin bzw. eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung Informationstechnologie an einer genannten Höheren technischen Bundeslehranstalt) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VwGH 13.3.2009, 2007/12/0164).Gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in der maßgebenden Fassung vor dessen Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 vergleiche die Übergangsbestimmung Paragraph 248 d, Absatz 4, BDG 1979 zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) sind - wenn mehrere Bewerber die in Absatz eins, leg. cit. angeführten Erfordernisse erfüllen - für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion zunächst jene heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen. Bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, leg. cit. sind sodann jene heranzuziehen, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben (Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der genannten Fassung). Bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern (hier um die Stelle einer Abteilungsvorständin bzw. eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung Informationstechnologie an einer genannten Höheren technischen Bundeslehranstalt) handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (VwGH 13.3.2009, 2007/12/0164).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120038.L05Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024