RS Vwgh 2023/11/17 Ro 2022/11/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §45 Abs1
VwRallg
ZDG 1986 §19a Abs1
ZDG 1986 §19a Abs2
ZDG 1986 §19a Abs4
ZDG 1986 §23c Abs2 Z2

Rechtssatz

Liegt eine Dienstunfähigkeit für insgesamt, wenn auch nicht notwendigerweise zusammenhängende (aufeinander folgende) 24 Kalendertage vor, gilt der Zivildienstleistende ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur gemäß § 19a Abs. 2 letzter Satz ZDG 1986 den Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid festzustellen, was der Rechtssicherheit des Zivildienstpflichtigen, der zur Antragstellung berechtigt ist, dient. Eine solche Feststellung setzt, sofern nicht bereits die vom Zivildienstleistenden gemäß § 23c Abs. 2 Z 2 ZDG 1986 übermittelten ärztliche(n) Bescheinigung(en) ausreichend Beweis über die Dienstunfähigkeit geben oder diese iSd. § 45 Abs. 1 AVG offenkundig ist, eine (amts)ärztliche Untersuchung voraus (vgl. in diesem Sinn schon § 19a Abs. 1 ZDG 1986 idF ZDG-Novelle 1994), wofür § 19a Abs. 2 zweiter Satz ZDG 1986 die gesetzliche Grundlage bildet. Die Untersuchung durch den Amtsarzt dient nach den Gesetzesmaterialien überdies einer Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Zivildienstleistenden im Hinblick auf seine weitere Zuweisung, die sobald wie möglich nach Wegfall des Entlassungsgrundes erfolgen soll (§ 19a Abs. 4 ZDG 1986; vgl. die RV 380 BlgNR XXVI. GP, 6).Liegt eine Dienstunfähigkeit für insgesamt, wenn auch nicht notwendigerweise zusammenhängende (aufeinander folgende) 24 Kalendertage vor, gilt der Zivildienstleistende ex lege als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, letzter Satz ZDG 1986 den Zeitpunkt der Entlassung mit Bescheid festzustellen, was der Rechtssicherheit des Zivildienstpflichtigen, der zur Antragstellung berechtigt ist, dient. Eine solche Feststellung setzt, sofern nicht bereits die vom Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 23 c, Absatz 2, Ziffer 2, ZDG 1986 übermittelten ärztliche(n) Bescheinigung(en) ausreichend Beweis über die Dienstunfähigkeit geben oder diese iSd. Paragraph 45, Absatz eins, AVG offenkundig ist, eine (amts)ärztliche Untersuchung voraus vergleiche in diesem Sinn schon Paragraph 19 a, Absatz eins, ZDG 1986 in der Fassung ZDG-Novelle 1994), wofür Paragraph 19 a, Absatz 2, zweiter Satz ZDG 1986 die gesetzliche Grundlage bildet. Die Untersuchung durch den Amtsarzt dient nach den Gesetzesmaterialien überdies einer Abklärung der gesundheitlichen Eignung des Zivildienstleistenden im Hinblick auf seine weitere Zuweisung, die sobald wie möglich nach Wegfall des Entlassungsgrundes erfolgen soll (Paragraph 19 a, Absatz 4, ZDG 1986; vergleiche die Regierungsvorlage 380 BlgNR römisch 26 . GP, 6).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J10

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten