RS Vwgh 2023/11/17 Ro 2022/11/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

VStG §47 Abs1
ZDG 1986 §23c Abs1
ZDG 1986 §23c Abs1a
ZDG 1986 §39 Abs3
ZDG 1986 §65
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Ist der Zivildienstpflichtige verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er gemäß § 23c Abs. 1 ZDG 1986 die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen. Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit hat der Zivildienstpflichtige im Rahmen dieser Meldung seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekannt zu geben und sich zwecks Glaubhaftmachung dieser Verhinderung der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen sowie die darüber ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln; der Vorgesetzte kann auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung verlangen (§ 23c Abs. 2 ZDG 1986). Alle diese Verpflichtungen - unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung, Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, ärztliche Untersuchung und fristgerechte Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung, Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung über Auftrag des Vorgesetzten - sind gemäß § 65 ZDG 1986 verwaltungsstrafbewehrt (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Anzeige des Vorgesetzten, wenn er eine solche Dienstpflichtverletzung selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses davon Kenntnis erlangt, durch Strafverfügung eine Geldstrafe festsetzen kann (§ 39 Abs. 3 ZDG 1986 iVm. § 47 Abs. 1 VStG).Ist der Zivildienstpflichtige verhindert, seinen Dienst zu versehen, hat er gemäß Paragraph 23 c, Absatz eins, ZDG 1986 die dafür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen. Bei einer Dienstverhinderung wegen Krankheit hat der Zivildienstpflichtige im Rahmen dieser Meldung seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekannt zu geben und sich zwecks Glaubhaftmachung dieser Verhinderung der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen sowie die darüber ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung der Einrichtung zu übermitteln; der Vorgesetzte kann auch eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung verlangen (Paragraph 23 c, Absatz 2, ZDG 1986). Alle diese Verpflichtungen - unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung, Bekanntgabe des Aufenthaltsortes, ärztliche Untersuchung und fristgerechte Übermittlung der ärztlichen Bescheinigung, Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung über Auftrag des Vorgesetzten - sind gemäß Paragraph 65, ZDG 1986 verwaltungsstrafbewehrt vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0203), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Anzeige des Vorgesetzten, wenn er eine solche Dienstpflichtverletzung selbst wahrnimmt oder auf Grund eines vor ihm abgelegten Geständnisses davon Kenntnis erlangt, durch Strafverfügung eine Geldstrafe festsetzen kann (Paragraph 39, Absatz 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022110016.J09

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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