Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
SPG 1991 §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Dass eine § 83 Abs. 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des OGH jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt (vgl. OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t).Dass eine Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des OGH jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt vergleiche OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023010012.J03Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024