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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom VwG zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom VwG zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180269.L02Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024