RS Vwgh 2023/11/21 Ra 2023/01/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
StbG 1985 §10a Abs1
StbG 1985 §10a Abs2 Z3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/01/0240 B 25. September 2023 RS 1

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind, obliegt dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 63, mwN, zum Nachweis der Identität gemäß 5 Abs. 3 StbG 1985). Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19, zu dem nach § 10 Abs. 1b StbG 1985 durch ein "ärztliches Gutachten" zu erbringenden Nachweis einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit; vgl. weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, Punkt 4, zu § 12 Z 3 zweiter Satz StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 122/2009).In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind, obliegt dem Verleihungswerber die diesbezügliche Beweislast vergleiche etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, Rn. 63, mwN, zum Nachweis der Identität gemäß 5 Absatz 3, StbG 1985). Das Gleiche gilt auch in Fällen, in denen nach dem Gesetz normierte Ausnahmen vom Vorliegen bestimmter Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" sind vergleiche etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19, zu dem nach Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 durch ein "ärztliches Gutachten" zu erbringenden Nachweis einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit; vergleiche weiters VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, Punkt 4, zu Paragraph 12, Ziffer 3, zweiter Satz StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010258.L01

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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