RS Vwgh 2023/11/21 Ra 2022/22/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
EURallg
NAG 2005 §54a Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
32004L0038 Unionsbürger-RL Art13
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs2
62014CJ0218 Singh VORAB
62015CJ0115 NA VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) § 54a Abs. 1 NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA).Der VwGH hat im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte festgehalten, dass als rechtmäßiger Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Sinn des (den Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG umsetzenden) Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG 2005 nur ein den Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden kann. Weiters hat der VwGH unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH festgehalten, dass das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht durch dessen Wegzug aus Österreich endet und auch (bei einer erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten bleibt (VwGH 9.9.2021, Ra 2021/22/0142; EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, C-218/14, Singh ua.; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0169; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0080). Auch der EuGH hat - ebenfalls unter Bezugnahme auf das bereits angeführte Urteil C-218/14 - festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Artikel 13, der Richtlinie 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (EuGH 30.6.2016, C-115/15, NA).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0218 Singh VORAB
EuGH 62015CJ0115 NA VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220122.L01

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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