Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §80 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/12/0016 E 11. Dezember 2013 RS 1Stammrechtssatz
Der zweite Satz des § 24a Abs. 4 GehG 1956 meint unter der Wendung "neu zu bemessen" lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 v.H. für Ruhestandsbeamte bzw. deren Hinterbliebene, denen die (weitere) Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet wurde (Hinweis E vom 28. April 2000, 99/12/0311). § 24a Abs. 4 zweiter Satz GehG 1956 ermächtigt daher nicht schon zu einer Neubemessung der Vergütung der Naturalwohnung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten, sondern setzt vielmehr voraus, dass ihm die Naturalwohnung zunächst wirksam entzogen und gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein Gestattungsverhältnis anstelle des Naturalwohnungsverhältnisses begründet wird.Der zweite Satz des Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG 1956 meint unter der Wendung "neu zu bemessen" lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 v.H. für Ruhestandsbeamte bzw. deren Hinterbliebene, denen die (weitere) Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 gestattet wurde (Hinweis E vom 28. April 2000, 99/12/0311). Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz GehG 1956 ermächtigt daher nicht schon zu einer Neubemessung der Vergütung der Naturalwohnung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten, sondern setzt vielmehr voraus, dass ihm die Naturalwohnung zunächst wirksam entzogen und gemäß Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein Gestattungsverhältnis anstelle des Naturalwohnungsverhältnisses begründet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120050.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024