RS Vwgh 2023/11/21 Ra 2021/11/0158

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Veröffentlicht am 21.11.2023
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1 Abs1
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §3 Z1
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0159

Rechtssatz

Gemäß § 3 Z 1 Wr AusländergrunderwerbsG 1998 bedürfen Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keiner Genehmigung durch den Magistrat. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstrevisionswerber ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien (eines Ehepaars) an einer Sachentscheidung über ihre Revisionen weggefallen. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Wr AusländergrunderwerbsG 1998 bedürfen Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keiner Genehmigung durch den Magistrat. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstrevisionswerber ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien (eines Ehepaars) an einer Sachentscheidung über ihre Revisionen weggefallen. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110158.L01

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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