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L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr WienNorm
AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §1 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 3 Z 1 Wr AusländergrunderwerbsG 1998 bedürfen Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keiner Genehmigung durch den Magistrat. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstrevisionswerber ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien (eines Ehepaars) an einer Sachentscheidung über ihre Revisionen weggefallen. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Wr AusländergrunderwerbsG 1998 bedürfen Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, keiner Genehmigung durch den Magistrat. Durch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstrevisionswerber ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien (eines Ehepaars) an einer Sachentscheidung über ihre Revisionen weggefallen. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110158.L01Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023