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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §34 Abs4Beachte
Rechtssatz
Waren im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 unter einem zu führen und auch zu entscheiden, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.Waren im gegenständlichen Familienverfahren die Verfahren der antragstellenden Parteien gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter einem zu führen und auch zu entscheiden, war die mehrfache Antragstellung im Fristsetzungsverfahren durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der antragstellenden Parteien zur Beseitigung der Säumnis des BVwG (für alle) nicht erforderlich. Der Kostenersatz gebührt daher nur einfach; das Kostenmehrbegehren war hingegen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2023180021.F01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024