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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2016Rechtssatz
Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 2 Abs. 5 StabAbG 2011 ist, dass in dem (allenfalls sehr kurzen) Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des UmgrStG 1991 übergegangen ist. Auch wenn die Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage weitgehend an unternehmensrechtliche Bestimmungen anknüpfen, ist eine derartige Anknüpfung betreffend den Zeitpunkt der Änderung der Zurechnung der genannten Vermögenswerte nicht ersichtlich. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des StabAbgG 2011 - 981 BlgNR 24. GP -, aber auch zum AbgÄG 2016 - 1352 BlgNR 25. GP) angeführten Beispiele sind betreffend die dort genannten Zeitpunkte wenig präzise. Die Erläuterungen zu § 4 und § 5 StabAbgG 2011 in der Stammfassung verweisen im Zusammenhang mit Umgründungen aber jeweils auf einen "Stichtag". Wenn auch unternehmensrechtlich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft (erst) mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft übergeht (vgl. z.B. § 225a Abs. 3 Z 1 AktG 1965; § 5 Abs. 1 GenVG), so ist aber (auch unternehmensrechtlich) mit "Stichtag" (Verschmelzungsstichtag) jener Tag gemeint, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten (vgl. § 220 Abs. 2 Z 5 AktG 1965). Mit dem "Stichtag" kann hier also nur dieser Tag, nicht hingegen jener der Eintragung im Firmenbuch gemeint sein. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt "Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes" übergegangen ist, ist nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes, also des UmgrStG 1991 zu beurteilen.Voraussetzung für die Rechtsfolge des Paragraph 2, Absatz 5, StabAbG 2011 ist, dass in dem (allenfalls sehr kurzen) Zeitraum zwischen dem nach Absatz eins, maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des UmgrStG 1991 übergegangen ist. Auch wenn die Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage weitgehend an unternehmensrechtliche Bestimmungen anknüpfen, ist eine derartige Anknüpfung betreffend den Zeitpunkt der Änderung der Zurechnung der genannten Vermögenswerte nicht ersichtlich. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (zur Stammfassung des StabAbgG 2011 - 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode -, aber auch zum AbgÄG 2016 - 1352 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode angeführten Beispiele sind betreffend die dort genannten Zeitpunkte wenig präzise. Die Erläuterungen zu Paragraph 4 und Paragraph 5, StabAbgG 2011 in der Stammfassung verweisen im Zusammenhang mit Umgründungen aber jeweils auf einen "Stichtag". Wenn auch unternehmensrechtlich das Vermögen der übertragenden Gesellschaft (erst) mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft übergeht vergleiche z.B. Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, AktG 1965; Paragraph 5, Absatz eins, GenVG), so ist aber (auch unternehmensrechtlich) mit "Stichtag" (Verschmelzungsstichtag) jener Tag gemeint, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten vergleiche Paragraph 220, Absatz 2, Ziffer 5, AktG 1965). Mit dem "Stichtag" kann hier also nur dieser Tag, nicht hingegen jener der Eintragung im Firmenbuch gemeint sein. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt "Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes" übergegangen ist, ist nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes, also des UmgrStG 1991 zu beurteilen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023130016.J04Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024