RS Vwgh 2023/11/22 Ra 2023/13/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/13/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/16/0187 E 23. April 1992 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Halbsätze)

Stammrechtssatz

Nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem Nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem

die Behörde als Empfänger eine juristische Person bestimmt, es

handelt sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie

schließt aber nicht aus, daß bereits die Behörde in der

Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als

"Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische

Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" (im formellen

Sinn).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130048.L03

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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