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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/16/0187 E 23. April 1992 RS 1 (hier ohne die ersten beiden Halbsätze)Stammrechtssatz
Nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem Nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustG ist nur in dem Fall "zuzustellen", in dem
die Behörde als Empfänger eine juristische Person bestimmt, es
handelt sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Sie
schließt aber nicht aus, daß bereits die Behörde in der
Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als
"Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische
Person, sondern das betreffende Organ "Empfänger" (im formellen
Sinn).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130048.L03Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024