TE Vfgh Erkenntnis 1991/9/30 B454/91

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
StGG Art5
Vlbg GVG §5 Abs2 litb
Vlbg GVG §5 Abs2 litc
Vlbg GVG §18 Abs1
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der Genehmigung eines Ausländergrunderwerbs von einem ausländischen Verkäufer aufgrund der hohen Quote ausländischer Grundbesitzer und eines inländischen Kaufinteressenten; keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes durch das Land

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer - ein deutscher Staatsangehöriger - hat eine Ferienwohnung im Kleinen Walsertal von einer deutschen Staatsangehörigen erworben. Die Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg hat mit Bescheid vom 9. April 1990 ihre Genehmigung zum Erwerb von 37/17298 Anteilen der Liegenschaft EZ 1618, KG Mittelberg, durch den Beschwerdeführer versagt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg unter Hinweis auf §5 Abs2 litb und c Grundverkehrsgesetz Vorarlberg, LGBl. 18/1977 idF der Novelle LGBl. 63/1987 (in der Folge kurz: GVG Vbg) abgewiesen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer - ein deutscher Staatsangehöriger - hat eine Ferienwohnung im Kleinen Walsertal von einer deutschen Staatsangehörigen erworben. Die Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg hat mit Bescheid vom 9. April 1990 ihre Genehmigung zum Erwerb von 37/17298 Anteilen der Liegenschaft EZ 1618, KG Mittelberg, durch den Beschwerdeführer versagt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg unter Hinweis auf §5 Abs2 litb und c Grundverkehrsgesetz Vorarlberg, Landesgesetzblatt 18 aus 1977, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 63 aus 1987, (in der Folge kurz: GVG Vbg) abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Er habe die Wohnung, die in einem Appartementhaus liegt, von einer deutschen Staatsangehörigen gekauft. Auch die restlichen, in diesem Appartementhaus gelegenen Wohnungen seien zum überwiegenden Teil im Besitz ausländischer Feriengäste. Durch den Eigentumserwerb sei keine weitere Entfremdung österreichischen Grundbesitzes entstanden.

2.a) Durch Art10 Abs1 Z6 B-VG wird der (Ausländer-)Grundverkehr aus der Materie "Zivilrechtswesen" ausgenommen und dem Landesgesetzgeber die Kompetenz übertragen, diesbezügliche Normen zu schaffen. §1 Abs1 GVG Vbg regelt nun, wann der Verkehr mit Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedarf. §1 Abs1 litb GVG Vbg bestimmt, daß der Verkehr mit Grundstücken jedenfalls dann den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes unterliegt, wenn - wie hier - an diesen Ausländer Rechte erwerben.

b) §5 Abs2 GVG Vbg legt fest, unter welchen Voraussetzungen Rechtserwerbe von Ausländern grundverkehrsbehördlich zu genehmigen sind. Dies hat dann zu geschehen, wenn land- und forstwirtschaftliche Interessen nicht verletzt werden (lita), staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden (litb) und am Rechtserwerb ein kulturelles, volkswirtschaftliches und soziales Interesse besteht (litc).

3. Wie die belangte Behörde in der - unwidersprochen gebliebenen - Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, sei das Grundvermögen in der Gemeinde Mittelberg im Jahr 1977 zu 43,6 % in ausländischem Besitz gewesen. Inzwischen habe sich diese Quote in die Nähe von 50 % bewegt. Ein Grunderwerb von Ausländern sei nur unter den Voraussetzungen des §5 Abs2 GVG Vbg zu genehmigen. Diese Voraussetzungen seien aber im gegebenen Fall nicht vorgelegen, da ein inländischer Kaufinteressent vorhanden war.

4.a) Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9708/1983, 9720/1983) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzeslosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

b)aa) Die Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eigentumsübertragung gründet die Behörde auf §5 Abs. 2 litb und c GVG Vbg. b)aa) Die Verweigerung der Zustimmung zur beabsichtigten Eigentumsübertragung gründet die Behörde auf §5 Absatz 2, litb und c GVG Vbg.

Der Verfassungsgerichtshof hat die zitierten Bestimmungen zB in den Erkenntnissen VfSlg. 10271/1984 und VfSlg. 11689/1988 als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet; auch aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung nicht entstanden.

bb) Der Beschwerdeführer bringt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs1 zweiter Satz GVG Vbg vor. Diese Bestimmung sei deshalb verfassungswidrig, weil sie bestimmt, daß ein Kaufvertrag durch die Nichtgenehmigung der Grundverkehrsbehörde nichtig wird; die Kompetenz für eine derartige Regelung falle nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht in den Bereich des Landesgesetzgebers, sondern des Bundesgesetzgebers.

Diese Ansicht ist unzutreffend. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes, das die Übertragung des Eigentums an einem dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstück zum Gegenstand hat, in seiner ständigen Rechtsprechung als Regelung im Rahmen der nach Art15 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet (VfSlg. 7538/1975, 7539/1975, 7707/1975, 8309/1978; vgl. auch: Küng, Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Bregenz 1990, S 164 ff). Diese Ansicht ist unzutreffend. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung über die Auswirkungen der Nichtgenehmigung eines Rechtsgeschäftes, das die Übertragung des Eigentums an einem dem Grundverkehrsgesetz unterliegenden Grundstück zum Gegenstand hat, in seiner ständigen Rechtsprechung als Regelung im Rahmen der nach Art15 B-VG in die Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder fallenden Angelegenheiten des Grundverkehrsrechtes für unbedenklich erachtet (VfSlg. 7538/1975, 7539/1975, 7707/1975, 8309/1978; vergleiche auch: Küng, Das Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Bregenz 1990, S 164 ff).

Bei diesem Ergebnis kann unerörtert bleiben, ob §18 Abs1 zweiter Satz GVG Vbg überhaupt präjudiziell ist.

c)aa) Bei der Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsgrundlage könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes verletzt worden sein. Davon kann aber keine Rede sein. Ausgehend von den - unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach in der Gemeinde Mittelberg ein sehr hoher Anteil des Grundvermögens im ausländischen Besitz ist, ist es jedenfalls nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde von einer drohenden Überfremdung durch Ausländer ausgegangen ist und auf dem Boden des §5 Abs2 litb und c GVG Vbg der beabsichtigten Eigentumsübertragung die Zustimmung verweigert hat.

bb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei der zu genehmigenden Eigentumsübertragung trete keine Änderung des Anteils ausländischen Grundeigentums in der Gemeinde Mittelberg ein, da auch die Verkäuferin deutsche Staatsangehörige sei, ist ebenfalls nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, daß keine weitere Überfremdung erfolgt, wenn bereits der Verkäufer ein Ausländer ist. Dem Sinn des Grundverkehrsgesetzes entspricht es aber, den Verkauf eines österreichischen Grundstückes an einen Ausländer auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen zu unterbinden, also auch dann, wenn sich das Grundstück bereits im Eigentum eines Ausländers befindet (VfSlg. 7448/1974); in diesem Fall besteht die erhöhte Wahrscheinlichkeit, daß das Grundstück bei einer Veräußerungsabsicht des ausländischen Eigentümers an einen inländischen Eigentümer übergeht. Außerdem würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung dazu führen, daß ausländische Grundeigentümer bei der Veräußerung österreichischer Grundstücke gegenüber österreichischen Eigentümern bevorzugt wären (VfSlg. 10025/1984).

5. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums liegt somit nicht vor.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Überfremdung, Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerb Kompetenz, Grundverkehrsrecht Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B454.1991

Dokumentnummer

JFT_10089070_91B00454_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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