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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §98 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0023 E 15. Dezember 2022 RS 2Stammrechtssatz
Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP 24 zu § 2 Z 1 ZuStG; vgl. weiters z.B. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 24 zu Paragraph 2, Ziffer eins, ZuStG; vergleiche weiters z.B. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130048.L02Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024