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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Der pauschale Hinweis auf die "Aktenlage" erfüllt nicht die durch § 60 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht (vgl. dazu VwGH 20.1.1984, 82/02/0149). Soweit das BVwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, wird der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen (vgl. etwa VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264), vereitelt, sind doch gemäß § 21 Abs. 1 VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.Der pauschale Hinweis auf die "Aktenlage" erfüllt nicht die durch Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht vergleiche dazu VwGH 20.1.1984, 82/02/0149). Soweit das BVwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, wird der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen vergleiche etwa VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264), vereitelt, sind doch gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030087.L02Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023