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L70306 Buchmacher Totalisateur Wetten SteiermarkNorm
VStG §1 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob es sich bei einem Straftatbestand um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, was für die Beurteilung des Tatorts der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 4 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 Stmk WettenG 2018 relevant ist, stellt lediglich eine rechtliche Qualifikation desselben Sachverhalts dar.Die Frage, ob es sich bei einem Straftatbestand um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, was für die Beurteilung des Tatorts der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk WettenG 2018 relevant ist, stellt lediglich eine rechtliche Qualifikation desselben Sachverhalts dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020155.L04Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024