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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Auch Bescheide unzuständiger Behörden können in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166). Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 (RV 133 BlgNR 17. GP 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten. Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt. Was für rechtskräftige Bescheide unzuständiger Behörden gilt, muss aufgrund der Rechtskraftwirkung auch für die Einstellung mittels Aktenvermerk nach § 45 VStG gelten. Die Rechtskraftwirkung hat daher zur Folge, dass das VwG trotz Unzuständigkeit der Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechende vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.Auch Bescheide unzuständiger Behörden können in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166). Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 Regierungsvorlage 133 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten. Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt. Was für rechtskräftige Bescheide unzuständiger Behörden gilt, muss aufgrund der Rechtskraftwirkung auch für die Einstellung mittels Aktenvermerk nach Paragraph 45, VStG gelten. Die Rechtskraftwirkung hat daher zur Folge, dass das VwG trotz Unzuständigkeit der Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG entsprechende vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020155.L02Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024