RS Vwgh 2023/11/22 Ra 2023/02/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VStG §24
VStG §27
VStG §45
VStG §45 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch Bescheide unzuständiger Behörden können in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166). Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 (RV 133 BlgNR 17. GP 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten. Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt. Was für rechtskräftige Bescheide unzuständiger Behörden gilt, muss aufgrund der Rechtskraftwirkung auch für die Einstellung mittels Aktenvermerk nach § 45 VStG gelten. Die Rechtskraftwirkung hat daher zur Folge, dass das VwG trotz Unzuständigkeit der Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des § 45 Abs. 2 VStG entsprechende vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.Auch Bescheide unzuständiger Behörden können in materielle Rechtskraft erwachsen (VwGH 4.10.2021, Ra 2018/04/0166). Nun handelt es sich zwar weder bei dem Aktenvermerk noch bei der Mitteilung über die Einstellung um einen Bescheid, nach den Erläuterungen zur Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 Regierungsvorlage 133 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 10), mit der die Möglichkeit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk normiert wurde, soll dieser aber dennoch eine Rechtskraftwirkung entfalten. Von einer derartigen Rechtskraftwirkung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschuldigten mitgeteilt wurde (VwGH 28.10.1998, 97/03/0010) und ihr damit Außenwirkung zukommt. Was für rechtskräftige Bescheide unzuständiger Behörden gilt, muss aufgrund der Rechtskraftwirkung auch für die Einstellung mittels Aktenvermerk nach Paragraph 45, VStG gelten. Die Rechtskraftwirkung hat daher zur Folge, dass das VwG trotz Unzuständigkeit der Behörde an die von dieser in formeller Hinsicht den Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, VStG entsprechende vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk gebunden ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020155.L02

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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