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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt OberösterreichNorm
B-VG Art119a Abs9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/16/0151 B 19. Dezember 2017 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 56 Abs. 2 Z 11 Oö. GemO 1990 legt nicht fest, wer belangte Behörde iSd Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist, sondern normiert vielmehr die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erhebt. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde Partei eines Abgabenverfahrens ist, etwa als Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des § 10 des Kommunalsteuergesetzes oder als Abgabenschuldnerin (zB im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art - § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994).Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 11, Oö. GemO 1990 legt nicht fest, wer belangte Behörde iSd Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG ist, sondern normiert vielmehr die Zuständigkeit, welchem Organ der Gemeinde es obliegt, Revision zu erheben, wenn die Gemeinde selbst Revisionswerber ist, wenn nämlich die Gemeinde gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhebt oder wenn die Gemeinde als Rechtssubjekt (Träger subjektiver öffentlicher Rechte) Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhebt. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde Partei eines Abgabenverfahrens ist, etwa als Adressatin eines Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides im Sinne des Paragraph 10, des Kommunalsteuergesetzes oder als Abgabenschuldnerin (zB im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art - Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130083.L01Im RIS seit
04.01.2024Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024