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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt (vgl. etwa VwGH 28.3.2006, 2005/03/0124).Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt vergleiche etwa VwGH 28.3.2006, 2005/03/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030216.L04Im RIS seit
28.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023