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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1Beachte
Rechtssatz
Aus der Zuständigkeit der BMK für die Erlassung des Bescheides als sachnächste Behörde ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der LVwG nichts zu gewinnen. Mit der VwGVG-Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 hat der Gesetzgeber nach den Materialien (AB 2112 BlgNR 24. GP, 2) ausdrücklich bezweckt, zu vermeiden, dass die Erlassung von Bescheiden durch BM generell ("immer") zu einer Zuständigkeit des VWG Wien führen und daher insoweit auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des § 3 AVG abgestellt (VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003).Aus der Zuständigkeit der BMK für die Erlassung des Bescheides als sachnächste Behörde ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der LVwG nichts zu gewinnen. Mit der VwGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat der Gesetzgeber nach den Materialien Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. GP, 2) ausdrücklich bezweckt, zu vermeiden, dass die Erlassung von Bescheiden durch BM generell ("immer") zu einer Zuständigkeit des VWG Wien führen und daher insoweit auf die örtlichen Anknüpfungspunkte des Paragraph 3, AVG abgestellt (VwGH 20.4.2016, Ro 2016/04/0003).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 örtliche Zuständigkeit sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J07Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023