RS Vwgh 2023/11/23 Ro 2022/07/0009

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/07/0010

Rechtssatz

Die Beurteilung der Trennbarkeit von Absprüchen ist dafür maßgeblich, ob eine örtliche Zuständigkeit unterschiedlicher VwG in Betracht kommt. Eine Entscheidung durch mehrere VwG in einer identen Sache ist ausgeschlossen. Sind die Begehren der Parteien dagegen einem gesonderten Abspruch zugänglich, ist auch die Zuständigkeit gesondert zu beurteilen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/07/0008 bis 0010).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J03

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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