Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Beurteilung der Trennbarkeit von Absprüchen ist dafür maßgeblich, ob eine örtliche Zuständigkeit unterschiedlicher VwG in Betracht kommt. Eine Entscheidung durch mehrere VwG in einer identen Sache ist ausgeschlossen. Sind die Begehren der Parteien dagegen einem gesonderten Abspruch zugänglich, ist auch die Zuständigkeit gesondert zu beurteilen (VwGH 30.5.2017, Ro 2017/07/0008 bis 0010).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070009.J03Im RIS seit
21.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023