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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Bei einer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist einer Sanierungsmaßnahme ist auf die (enger gezogenen) Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 zu achten. Im Verhältnis zu § 112 WRG 1959 ist § 33d leg. cit. nämlich lex specialis. Ansonsten würde eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 über den maximal - nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 33d Abs. 4 WRG 1959 - erreichbaren Zeitpunkt der Verlängerung der Sanierungsfrist hinaus den eindeutig erkennbaren intendierten Zweck des Gesetzgebers der limitierten Verlängerungsmöglichkeiten der Sanierungsfrist in § 33d Abs. 4 WRG 1959 unterlaufen. So wird in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 14/2011, mit der in § 33d WRG 1959 der Passus über die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um drei Jahre aufgenommen wurde (welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 um die Möglichkeit der weiteren Verlängerung um drei Jahre ergänzt wurde), ausgeführt, dass die Änderung der (insbesondere) durch § 33d WRG 1959 bestehenden Instrumente die "zeitgerechte" Zielerreichung der Sanierungsmaßnahmen unterstützen soll (ErläutRV 1030 der Beilagen XXIV. GP 1). Wenngleich in der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003, mit der die Wasserrahmen-RL umgesetzt und auch § 33d WRG 1959 novelliert wurde, noch keine Regelung(en) hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen enthalten waren, wurde auch schon in deren Erläuterungen als ein Kernbereich dieser Novelle die "Verankerung der Fristen für die Zielerreichung" (damit gemeint wohl: die durch die Wasserrahmen-RL skizzierten Ziele, zu denen auch Maßnahmen im Sinne des § 33d WRG 1959 zählen) genannt (ErläutRV 121 der Beilagen XXII. GP 2).Bei einer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist einer Sanierungsmaßnahme ist auf die (enger gezogenen) Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 zu achten. Im Verhältnis zu Paragraph 112, WRG 1959 ist Paragraph 33 d, leg. cit. nämlich lex specialis. Ansonsten würde eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 über den maximal - nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 - erreichbaren Zeitpunkt der Verlängerung der Sanierungsfrist hinaus den eindeutig erkennbaren intendierten Zweck des Gesetzgebers der limitierten Verlängerungsmöglichkeiten der Sanierungsfrist in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 unterlaufen. So wird in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, mit der in Paragraph 33 d, WRG 1959 der Passus über die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um drei Jahre aufgenommen wurde (welcher durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, um die Möglichkeit der weiteren Verlängerung um drei Jahre ergänzt wurde), ausgeführt, dass die Änderung der (insbesondere) durch Paragraph 33 d, WRG 1959 bestehenden Instrumente die "zeitgerechte" Zielerreichung der Sanierungsmaßnahmen unterstützen soll (ErläutRV 1030 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 1). Wenngleich in der WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, mit der die Wasserrahmen-RL umgesetzt und auch Paragraph 33 d, WRG 1959 novelliert wurde, noch keine Regelung(en) hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen enthalten waren, wurde auch schon in deren Erläuterungen als ein Kernbereich dieser Novelle die "Verankerung der Fristen für die Zielerreichung" (damit gemeint wohl: die durch die Wasserrahmen-RL skizzierten Ziele, zu denen auch Maßnahmen im Sinne des Paragraph 33 d, WRG 1959 zählen) genannt (ErläutRV 121 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L08Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024