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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/07/0165 E 19. Mai 1994 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
§ 112 Abs 2 WRG räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde Fallumstände berücksichtigen.Paragraph 112, Absatz 2, WRG räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde Fallumstände berücksichtigen.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L06Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024