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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
Die Auslegung, die zwei in § 33d Abs. 4 WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen, stößt an die Grenzen des Wortlautes des § 33d Abs. 4 WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten "um längstens drei Jahre" sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung "um weitere drei Jahre". Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des § 33d Abs. 4 WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte.Die Auslegung, die zwei in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen, stößt an die Grenzen des Wortlautes des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten "um längstens drei Jahre" sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung "um weitere drei Jahre". Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L03Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024