RS Vwgh 2023/11/23 Ra 2022/07/0043

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §33d Abs4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die Auslegung, die zwei in § 33d Abs. 4 WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen, stößt an die Grenzen des Wortlautes des § 33d Abs. 4 WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten "um längstens drei Jahre" sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung "um weitere drei Jahre". Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des § 33d Abs. 4 WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte.Die Auslegung, die zwei in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen, stößt an die Grenzen des Wortlautes des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten "um längstens drei Jahre" sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung "um weitere drei Jahre". Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L03

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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