RS Vwgh 2023/11/23 Ra 2022/07/0043

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Veröffentlicht am 23.11.2023
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Index

L69506 Gewässeraufsicht Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Fließgewässer SanierungsprogrammV Stmk 2012 §1 Abs2
VwGG §42 Abs1
VwRallg
WRG 1959 §33d Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 33d heute
  2. WRG 1959 § 33d gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 33d gültig von 31.03.2011 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 33d gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  5. WRG 1959 § 33d gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 33d gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 33d WRG 1959 unterscheidet mehrfach zwischen der "Sanierungsfrist" und der "Projektvorlagefrist". Auch § 1 Abs. 2 Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012 differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend § 33d Abs. 3 erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst. Würde man davon ausgehen, dass den Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden "Projektvorlagefrist" treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 33 d, WRG 1959 unterscheidet mehrfach zwischen der "Sanierungsfrist" und der "Projektvorlagefrist". Auch Paragraph eins, Absatz 2, Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012 differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend Paragraph 33 d, Absatz 3, erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst. Würde man davon ausgehen, dass den Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden "Projektvorlagefrist" treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L02

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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