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L69506 Gewässeraufsicht SteiermarkNorm
Fließgewässer SanierungsprogrammV Stmk 2012 §1 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 33d WRG 1959 unterscheidet mehrfach zwischen der "Sanierungsfrist" und der "Projektvorlagefrist". Auch § 1 Abs. 2 Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012 differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend § 33d Abs. 3 erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst. Würde man davon ausgehen, dass den Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden "Projektvorlagefrist" treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt.Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 33 d, WRG 1959 unterscheidet mehrfach zwischen der "Sanierungsfrist" und der "Projektvorlagefrist". Auch Paragraph eins, Absatz 2, Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012 differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend Paragraph 33 d, Absatz 3, erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst. Würde man davon ausgehen, dass den Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden "Projektvorlagefrist" treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L02Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024