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L69506 Gewässeraufsicht SteiermarkNorm
Fließgewässer SanierungsprogrammV Stmk 2012 §1 Abs2Rechtssatz
Unmittelbare Verbindlichkeit hat die Festsetzung einer Sanierungsfrist iSd § 33d Abs. 2 dritter Satz WRG 1959 in § 1 Abs. 2 Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012. Diese führt zur Verpflichtung des Wasserberechtigten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms ein Sanierungsprojekt vorzulegen und innerhalb der Sanierungsfrist die Sanierung durchzuführen.Unmittelbare Verbindlichkeit hat die Festsetzung einer Sanierungsfrist iSd Paragraph 33 d, Absatz 2, dritter Satz WRG 1959 in Paragraph eins, Absatz 2, Stmk Fließgewässer SanierungsprogrammV 2012. Diese führt zur Verpflichtung des Wasserberechtigten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms ein Sanierungsprojekt vorzulegen und innerhalb der Sanierungsfrist die Sanierung durchzuführen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070043.L01Im RIS seit
02.01.2024Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024