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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0102 B 18. Oktober 2019 RS 1Stammrechtssatz
Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN).Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180300.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024