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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Art. 137 B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht (VwGH VwGH 27.11.1996, 96/12/0233). Ist Gegenstand des Verfahrens - wie vorliegend - daher im Sinne der wiedergegebenenen Rsp die Feststellung der Höhe der dem Beamten nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wäre eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen (VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Artikel 137, B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht (VwGH VwGH 27.11.1996, 96/12/0233). Ist Gegenstand des Verfahrens - wie vorliegend - daher im Sinne der wiedergegebenenen Rsp die Feststellung der Höhe der dem Beamten nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wäre eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen (VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120027.L01Im RIS seit
09.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024