RS Vwgh 2023/11/24 Ra 2022/12/0027

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Veröffentlicht am 24.11.2023
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art137
PensionsO Wr 1995 §12
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Art. 137 B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht (VwGH VwGH 27.11.1996, 96/12/0233). Ist Gegenstand des Verfahrens - wie vorliegend - daher im Sinne der wiedergegebenenen Rsp die Feststellung der Höhe der dem Beamten nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wäre eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen (VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Artikel 137, B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht (VwGH VwGH 27.11.1996, 96/12/0233). Ist Gegenstand des Verfahrens - wie vorliegend - daher im Sinne der wiedergegebenenen Rsp die Feststellung der Höhe der dem Beamten nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wäre eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen (VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120027.L01

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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